Steigende Beiträge in der PKV können existenzbedrohend sein

Hohe Beiträge für die Krankenversicherung im Alter

Wer nicht über üppige Alterseinkünfte verfügt oder verfügen wird, für den können steigende PKV-Beiträge existenzbedrohend sein.

Viele Selbständige erhalten eine gesetzliche Altersrente, die gerade mal den Beitrag zur Privaten Krankenversicherung abdeckt. Weitere Kosten des täglichen Lebens müssen aus der privaten Vorsorge fürs Alter finanziert werden.

Die Rücklagen fürs Alter zerrinnen, je mehr Kosten steigen. Aktuell zeigt sich das insbesondere bei den Energiekosten und der Beitragsentwicklung in der PKV.

Für wen ist ein Wechsel in die GKV interessant?

  • Privatversicherte im Standardtarif oder Basistarif
  • Privatversicherte mit weniger als 2.500 Euro monatlichen Alterseinkünften
  • Privatversicherte mit drei oder mehr mitversicherten Kindern
  • Menschen, die nicht krankenversichert sind (Rückkehr ohne Strafbeiträge)
  • Auslandsrückkehrer, die zuletzt in Deutschland privatversichert waren
Rückkehr in die GKV über 55 Jahre

Rückkehr in die Gesetzliche Krankenkasse

Bis 55 Jahre möglich

  • über eine Pflichtversicherung (für Selbständige eher ungeeignet)

Über 55. Lebensjahr hinaus

  • über die Familienversicherung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen 
  • durch die Nutzung von europäischem Recht

Wechsel in die GKV über 55 Jahre

  • keine Sorgen mehr über steigende Beiträge
  • lebenslang kalkulierbare Beiträge
  • Sicherheit durch anwaltliche Begleitung
  • in jedem Alter möglich
  • Sicherheitsgarantie und 100% Erfolgsquote

So gelangen Sie altersunabhängig zurück in die GKV

Buchen Sie Ihr kostenfreies und unverbindliches Expertengespräch und erfahren Sie bereits in diesem Gespräch, ob ein Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung auch für Sie geeignet sein kann.

Schluss mit hohen Beiträgen in der Krankenversicherung!

Viele langjährig Privatversicherte profitieren beim Wechsel von der PKV in die GKV von einem dauerhaft günstigen Beitrag im Alter.

  • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt für die freiwillige Mitgliedschaft eine Mindestbemessung (2022: 1.096,67 Euro monatlich). Daraus ergibt sich ein Beitrag von gut 200 Euro monatlich (je nach Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse).
  • In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist der Beitrag in der Höhe gedeckelt. Hier werden Beiträge zu einem bestimmten Beitragssatz nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben (2022: 58.050 Euro p. a.).
  • Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung ist das zu versteuernde Einkommen für die Beitragsfestsetzung maßgeblich. Sonderausgaben werden also berücksichtigt. Alterseinkünfte aus Rentenzahlungen werden nur teilweise verbeitragt. Für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenkasse, aus der berufsständischen Versorgung und so genannten Rürup Verträgen ist der Rentenbeginn entscheidend. Bei privaten Leibrenten (aus Verträgen der privaten Rentenversicherung) wird nur der Ertragsanteil berücksichtigt (z. B. bei Rentenbeginn mit Alter 65 Jahre: 18% der gezahlten Rente). Mehr zur Beitragsfestsetzung für Mitglieder, die freiwillig gesetzlich versichert sind.
  • Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monatsbeitrag erfolgt eine Umstellung in den so genannten Notlagentarif (NTL). Der Versicherungsschutz ist dann ganz erheblich eingeschränkt, eine ordentliche medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet. Während dieser Zeit wird dann ein geringerer Beitrag erhoben. Zudem bleibt der Beitrag zur Privaten Pflege-Pflichtversicherung (PVN) zahlungspflichtig. Ein Zahlungsverzug stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro belegt werden. Wenn die Einkünfte im Alter nicht ausreichen, um etwa die Beiträge zur PKV zu bezahlen, kann Grundsicherung beantragt werden, wenn das eigene Vermögen bis auf ein bestimmtes Schonvermögen vollständig aufgebraucht wurde und entsprechende finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Dann erfolgt in der Regel eine Umstellung in den so genannten Basistarif (BTN). Der Grundsicherungsträger übernimmt dann die Hälfte des PKV-Beitrags.
  • Bei Zahlungsverzug erfolgt die Umstellung in den Notlagentarif (NTL). Hier ist die versicherte Versorgung deutlich eingeschränkt. Der Beitrag Pflegepflichtversicherung muss dagegen ununterbrochen fortgezahlt werden. Ein Zahlungsverzug in der Pflegepflichtversicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet. Versicherer melden einen Zahlungsverzug in der Pflegepflichtversicherung an die zuständige Landesbehörde, die in der Regel dann ein Ermittlungsverfahren einleitet. Wenn die Einkünfte im Alter – etwa aufgrund des hohen PKV-Beitrags – nicht zur Deckung der Kosten ausreichen, muss zunächst das eigene Vermögen (bis zu einem definierten Schonvermögen) vollständig aufgebraucht werden. Erst dann kann Grundsicherung beantragt werden. In der Regel erfolgt dann eine Aufstockung der eigenen gesetzlichen Rente. Mit der Bewilligung der Grundsicherung erfolgt in der Regel eine Umstellung im PKV-Vertrag auf den Basistarif. Dies ist in der Regel mit starken Leistungseinbußen verbunden. Dafür übernimmt der Grundsicherungsträger dann die Hälfte des Beitrags. Der Beitrag zum Basistarif ist in der Höhe deckelt auf den Höchstbeitrag der GKV (wenn beide Ehepartner im Basistarif versichert werden auf das 1,5-fache des Höchstbetrags). Anders als ordentliche PKV-Tarife gibt es hier also eine Höchstgrenze beim monatlichen Beitrag. Mit einem altersunabhängigen Wechsel in GKV kann möglicherweise die Gefahr der finanziellen Bedürftigkeit (Grundsicherung) und der mit erheblichen Nachteilen verbundene Wechsel in den Basistarif abgewendet werden, wenn der Versicherte rechtzeitig handelt.
  • Die Altersgrenze von 55 Jahren spielt für Selbständige und Freiberufler praktisch keine Rolle. Etwaige Konstrukte, eine Sozialversicherungspflicht im eigenen Unternehmen gestalten zu wollen, sind kritisch zu prüfen. Es gibt jedoch altersunabhängige Alternativen, die ohne Auswirkungen auf das Unternehmen und bzw. oder die Eigentümerstruktur gestaltet werden können. Häufig wird angenommen, dass ein Wechsel in die GKV bis 55 erfolgt sein muss. Oftmals ist ein Wechsel von der PKV in die GKV aus wirtschaftlicher erst zum Rentenbeginn zu empfehlen.
  • Für Arbeitnehmer kann der Weg in die Pflichtversicherung der GKV erfolgen, wenn vor dem 55. Geburtstag eine Einkommensreduzierung vorgenommen wird auf ein Jahresbruttogehalt von max. 64.350 Euro bzw. für seit vor 2003 Privatversicherte 58.050 Euro – Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bzw. so genannte Beondere JAEG. Die Werte beziehen sind auf das Jahr 2022. Hierzu muss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgen oder ggf. ein Arbeitgeberwechsel. 
  • Die Beitragshöhe in der Privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem Mittelbedarf des Versicherers für den jeweiligen Tarif und die darin versicherten Kunden. Es gibt keine Relation zum tatsächlichen Einkommen. Weil unter anderem die tatsächliche Lebenserwartung heute höher ist, also bei Auflage vieler PKV-Tarife vor vielen Jahren bzw. Jahrzehnten angenommen und kalkuliert wurde, ergeben sich Beitragssteierungen. Für steigende Beiträge im Alter gibt es weitere Ursachen. 
  • Unter bestimmten Umständen können sich Privatversicherte beitragsfrei beim Ehepartner in dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichern lassen. Dies ist also dann möglich, wenn die privatversicherte Person verheiratet ist und der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte (also der privatversicherten Person) maximal 470 Euro betragen. Weitere Informationen zur Familienversicherung in der GKV.
  • Beim Wechsel eines Elternteils von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung können Kinder unmittelbar in der gesetzlichen Krankenkasse des weiteren Elternteils (beitragsfrei im Rahmen der so genannten Familienversicherung der GKV) mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass das andere Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.
  • Ein Wechsel der Krankenversicherung vom privaten ins gesetzliche System bedarf bestimmter Voraussetzungen – etwa durch die Nutzung von europäischem Recht – und sollte professionell begleitet werden. 
  • Ein Anbieter-Wechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung führt nur selten zu einer Beitragsreduzierung und dann häufig auch nur unter erheblichen Leistungseinbußen. Zudem verlieren langjährige PKV-Kunden (soweit sie beim ursprünglichen Versicherer seit vor 2009 versichert waren) ihre Alterungsrückstellungen. Zudem sind umfassende Gesundheitsangaben erforderlich. 
  • Nach erfolgreicher Rückführung in die Gesetzliche Krankenversicherung kann nach zwölf Monaten ein Kassenwechsel innerhalb der GKV erfolgen. Die wesentlichen Leistungen der Kassen sind gesetzlich normiert. Die Eigenschaften der gesetzlichen Kassen unterscheiden sich in eher gerinem Umfang durch unterschiedliche Zusatzleistungen und unterschiedliche individuelle Zusatzbeitragssätze.
  • Alternativ zum Wechsel in die GKV kann eine Umstellung in den so genannten Standardtarif (STN) der PKV erfolgen, wenn die versicherte Person seit vor 2009 beim aktuellen Anbieter privat krankenversichert und in einem Tarif der so genannten alten Welt versichert ist. Standardtarif und Basistarif sind bei Ärzten unbeliebt. Ein Wechsel in die GKV ist daher in vielen Fällen  wirtschaftlich und in weiterer Hinsicht vorteilhaft sein.

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BNI Rhein-Eifel (BNI Koblenz)